Home
 
Beratung
 
Rente
 
BU
 
Wissenswertes
 
Lexikon
 
Download
 
Links
 
  • Wissenswertes
  • Anschriften
  • FAQ
  • Rechtsprechung
  • Aktuelle Werte
  • Rentenberatung

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Rentenanpassung von 2000 und Rentenaussetzung von 2004 verfassungsgemäß

 

Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Renten durch Veränderung des Rentenwerts angepasst. In den Jahren 2000 und 2001 wurden sie jedoch nur entsprechend der Inflationsrate angehoben. Zum 1. Juli 2004 gab es keine Anpassung.

In seinem Urteil vom 26.07.2007 entschied das Bundesverfasungsgericht, dass diese Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Renten durch die gemäßigte bzw. ausgesetzte Anpassung "ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung" nicht verlieren. Der Wert der Rentenbeiträge hatte sich durch die damalige Inflation nur geringfügig vermindert. Über die aktuelle Inflationsrate können Sie sich bei Statista unter dem Thema Inflation informieren. Das Statistik-Portal führt darunter verschiedene Statistiken und Studien zum Thema Inflation auf.

BVerfG, [ Az.1 BvR 1247/07 und 1 BvR 824/03] vom 26.07.2007

Volle Kassenbeiträge von Versorgungsbezügen sind rechtens
Rentner müssen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur zur Hälfte von ihrer Rente entrichten. Von anderen Versorgungsbezügen müssen jedoch Beiträge in voller Höhe gezahlt werden.

In einem Urteil vom 25.09.2007 befand das Bundessozialgericht das als verfassungsgemäß. Durch den Richterspruch werden auch Rentner mit Versorgungsbezügen an der Finanzierung des Krankenversicherungssystems beteiligt. Dies hat den Vorteil, dass weder Lohnnebenkosten erhöht noch Kassenleistungen verringert werden müssen.

BSG, [Az.B 12 KR 18/06 R] vom 13.06.2007

Rentenbeiträge sind keine Werbungskosten
Es ist nicht möglich, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Auch mit Blick auf zukünftig zu versteuernde Renteneinkünfte geht das nicht, so die Entscheidung des Finanzgerichts Köln. Die Richter hatten keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, dass Rentenbeiträge laut Gesetz als Sonderausgaben gelten und deshalb beschränkt abzugsfähig sind.
Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofes steht noch aus.

Finanzgericht Köln, [Az.12 K 2253/06] vom 20.12.2006

 

 

Abschläge auf Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig
Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss, bevor er 63 ist hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Personen über 60 haben die Wahl, ob sie diese in Anspruch nehmen oder sich gleich für die Altersrente entscheiden. Bislang fiel die Entscheidung bei den meisten zugunsten der Erwerbsminderungsrente, da darauf keine Abschläge zu zahlen waren. Im Jahr 2001 wurde das geändert. Nun mussten allerdings auch Erwerbsgeminderte unter 60 Jahren Abschläge in Kauf nehmen.
In einem Urteil vom 16.05.2006 entschied das Bundessozialgericht, dass Abschläge zumindest vor dem 60. Lebensjahr rechtswidrig sind. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind zunächst nur für den konkreten Einzelfall verbindlich, man kann sich aber jederzeit darauf berufen.
BSG, [Az.B 4 RA 22/05 R] vom 16.05.2006.

BSG ( B 10 EG 3/07 R) vom 23.01.2008
Stichtagsregelung bei Elterngeld verfassungsgemäß
Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 01. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen.
Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingeführt und damit die überkommene Familienleistung Erziehungsgeld abgelöst.
Grundsätzlich wird Elterngeld für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt.
Ob Eltern Ansprüche noch nach dem altem oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem Geburtstag ihres Kindes:
Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006 gewährt, für alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld.
Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend.


Europäischer Gerichtshof ( C-396/05, C-419/05 und C-450/05) vom 18.12.2007
Zahlung einer Altersrente für Vertriebene
Die Zahlung einer Altersrente darf Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit nicht deshalb verweigert werden, weil sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben.
Die Berücksichtigung von außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Beitragszeiten davon abhängig zu machen, daß der Empfänger in Deutschland wohnt, ist mit der Freizügigkeit unvereinbar.


BSG ( B 12 KR 25/05 R) vom 25.04.2007
Zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ist ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenkassenbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor 2004 abgeschlossen wurde.
Die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG wird durch die Verpflichtung des Versicherten, Beiträge auf als Kapitalleistung ausgezahlte Versorgungsbezüge zu zahlen, nicht verletzt.
Das Vermögen als solches ist durch Artikel 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt.
Diese Gefahr hat der Senat nicht gesehen, zumal der Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung auch insofern eine Stärkung des Solidaritätsprinzips wie der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegenübersteht.


BSG ( B 13 R 37/06 R) vom 27.03.2007
BverG ( 1 BvR 824/03 und 1247/07) vom 26.07.2007
Die „Renten-Nullrunde" 2004 war verfassungsgemäß
Die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 verletzt keine Grundrechte der Rentner.
Die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 sowie deren Aussetzung im Jahre 2004 waren von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken.

Der Gesetzgeber durfte angesichts der Entlassungswirkung zugunsten der öffentlichen Haushalte beide Maßnahmen als geeignet zur Erreichung dieses Zieles ansehen.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip vor, da kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung besteht.



Sozialgericht Speyer (S 8 RA 363/03) – Urteil rechtskräftig
Es besteht trotz Ausbildungspause weiter ein Anspruch auf Halbwaisenrente
Die Zahlung einer Halbwaisenrente darf auch bei einer längeren Ausbildungsunterbrechung nicht ohne weiteres eingestellt werden.
Die Halbwaisenrente muss nach dem Urteil, demnach weiter gezahlt werden, wenn der Betroffene nicht für die Unterbrechung der Ausbildung verantwortlich ist.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Halbwaisen statt. Die junge Frau hatte nach zwölfeinhalb Jahren ihre Abiturprüfung im März abgelegt, konnte aber erst im Wintersemester mit dem Studium beginnen.
Da zwischen diesen beiden Terminen mehr als 5 Monate lagen, forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund die von April bis September gezahlte Halbwaisenrente zurück.
Denn nach geltendem Recht hätte die junge Frau innerhalb von 5 Monaten nach ihrem Abitur direkt mit einer Ausbildung weitermachen müssen.
Das Sozialgericht konnte diese Sicht der Dinge nicht teilen. Die Richter waren der Meinung, der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß die Zeitspanne bis zum Abitur in Rheinland-Pfalz verkürzt, der Beginn des Wintersemesters aber nicht entsprechend vorverlegt worden sei.
Sie sei für die unvermeidbare Pause nicht verantwortlich.


Hessisches Landessozialgericht (L 2 R 336/05)
Erwerbslose müssen sich regelmäßig arbeitslos melden
Erwerbslose haben nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur dann Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie sich zuvor ein Jahr lang regelmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben. Dokumentieren sie hingegen nicht ihre Bereitschaft, eine Stellung anzunehmen, erlischt dieser Anspruch, entschied nunmehr das LSG.
Die Sozialrichter wiesen die Klage eines 62-Jährigen zurück. Er hatte 3 Jahre lang Arbeitslosengeld bezogen, bis er seine Pensionszahlungen erhielt.
Der Mann teilte dies der Arbeitsagentur mit und verzichtete gleichzeitig darauf, Arbeitslosengeld zu beantragen.

Er meldete sich nicht mehr beim Arbeitsamt, weil er davon ausging, für eine Vermittlung zu alt zu sein. Er glaubte aber, er sei dort weiterhin als arbeitslos registriert.
Mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Rentenversicherung lehnte ab, weil er in den vorausgegangenen 12 Monaten nicht arbeitslos gemeldet war.
Das Gericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Der Mann hätte sich auch nach dem Ende des Leistungsbezugs regelmäßig bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Stelle vorlegen müssen.

Sozialgericht Dortmund ( S 26 R 278/06)
Rentenversicherung darf Tod nicht feststellen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf nicht selbst den Tod eines seit Jahren verschollenen Versicherten feststellen und die Zahlung der Altersrente beenden.
Dies hat das Sozialgericht im Juni 2007 entschieden.



Verwaltungsgericht Münster ( 3 K 2741/04)
Ärzteversorgung muss Witwe keine Rente zahlen – da Ehe zu kurz
Weil sie nicht lange genug verheiratet war, bekommt eine Arztwitwe keine Witwenrente von der Ärzteversorgung.
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage einer 42 Jahre alten Frau abgewiesen.
Die Frau hatte 2003 im Alter von 38 Jahren den 26 Jahre älteren Mediziner geheiratet, nachdem sie schwanger geworden war.
Zuvor hatten sie ihr Eheversprechen bereits nach langjähriger Partnerschaft bei einem muslimischen Ritus abgegeben.
Die Satzung der Ärzteversorgung sieht vor, daß ein Anspruch auf Witwenrente erst dann besteht, wenn die Ehe mit einem zum Zeitpunkt der Trauung mehr als 60 Jahre alten Arzt mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Die Klägerin und ihr aus dem Iran stammenden Mann wurden aber standesamtlich erst ein Jahr vor dem Tod des Mannes getraut.
Er starb ein halbes Jahr nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Alter von 64 Jahren unvorhersehbar an einer geplatzten Schlagader.
Die von der Ärzteversorgung gesetzte Frist ist mit 3 Jahren Mindestdauer für die Ehe strenger als in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.
Dort beträgt sie nur 1 Jahr und lässt ferner Ausnahmen zu. Deswegen hatte die Arztwitwe auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes geklagt.
Das Gericht folgte diesem Argument nicht.

 

Weiterführende Links:

http://www.bundessozialgericht.de/

http://www.bverfg.de/


Mit der Riester Rente hohe staatliche Zulagen sichern:
 Mehr Informationen zum Thema Riester Rente