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Häufig gestellte Fragen

Ich bin 32 Jahre alt. Krieg ich überhaupt noch eine Rente?
So groß die Diskussionen um die Rente zur Zeit sind, wir haben von den Politikern noch nie den Vorschlag gehört, die gesetzliche Rente ganz abzuschaffen.

Allerdings gilt: Eine durchschnittliche Rente wird in 33 Jahren im Verhältnis zu den während des Arbeitslebens erzielten Verdiensten deutlich niedriger sein als heute. Daher ist es wichtig, sich neben der gesetzlichen Rente auch frühzeitig um zusätzliche finanzielle Absicherung zu kümmern - z. B. durch Riester- oder Rürup-Rente.

 

Kann ich aus der Rentenversicherung austreten?
Wenn man eine Tätigkeit ausübt, die der Versicherungspflicht unterliegt, kann man nicht aus der Rentenversicherung austreten. Bestimmte Personenkreise können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wer freiwillig versichert ist, kann kann diese Versicherung jederzeit beenden.

Komme ich aus der Rentenversicherung raus, wenn mein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet?
Nein. Eine Regelung, wie sie in der gesetzlichen Krankenkasse besteht, gibt es in der Rentenversicherung nicht. Es sind nur keine Beiträge für die Teile des Einkommens mehr zu zahlen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Wann und wie muss ich die Rente beantragen?
Siehe hierzu den Beitrag Antragstellung.

Ich habe gehört, dass man nur noch mit 65 in Rente gehen kann. Stimmt das?
Das grundsätzliche Rentenalter für eine Altersrente liegt bei 65 Jahren. Es wird jedoch ab dem Jahr 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Wer besondere persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt, kann auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Rente gehen. Häufig kommt es dann jedoch zu einer prozentualen Kürzung der Rente. Siehe hierzu auch Anhebung der Altersgrenzen.

Ab welchem Alter kann ich ohne Abschläge die Rentenzahlung erwarten?
Siehe hierzu Anhebung der Altersgrenzen.

Was gilt als Altersgrenze für einen unbeschränkten Hinzuverdienst - das 65. Lebensjahr oder der Zeitpunkt, an dem eine Altersrente ohne Abzüge in Anspruch genommen werden kann?
Es darf erst dann unbeschränkt zu der Rente hinzuverdient werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist. Siehe auch Hinzuverdienst.

Meine Mutter hat nicht soviel verdient, dass sie auf eine angemessene Rente kommt. Gibt es tatsächlich eine Grundrente, ohne jedes Mal auf das Sozialamt zu rennen?
Eine Grundrente mit einem bestimmten Mindestbetrag gibt es aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Zum 01.01.2003 wurde aber die bedarfsorientierte Grundsicherung als eigenständige Sozialleistung eingeführt.

Was kann ich für meine Rente tun, wenn ich mich gerade selbstständig gemacht habe?
Besonders interessant für alle Selbständigen mit relativ hoher Steuerbelastung ist die Rürup-Rente. Alle weiteren wichtigen Informationen finden Sie unter Rententips.de für Selbstständige.

Wenn jemand als "scheinselbstständig" eingestuft wird, für wie viele Jahre  muss er dann rückwirkend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung bezahlen?
Grundsätzlich müssen erst Sozialversicherungsbeiträge ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die Einstufung "scheinselbstständig" bekannt gegeben wird. Beruhte die bisherige Annahme einer Selbstständigkeit allerdings auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sind die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit zu zahlen. 

Ist ein ehemals Selbstständiger, der nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat und dann wieder einer unselbständigen Arbeit nachgeht rentenversicherungspflichtig?
Ja. Die Versicherungspflicht richtet sich immer nach der versicherten Tätigkeit und nicht nach dem, was in Vergangenheit mal war.

Wie erfolgt die Beitragsberechnung nach der Feststellung, dass es sich um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt?
Die Beiträge sind nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen und vom Auftraggeber - als jetzt festgestellter Arbeitgeber - und dem zum Arbeitnehmer gewordenen Auftragnehmer jeweils zur Hälfte aufzubringen. Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt als monatliches Arbeitsentgelt ein Entgelt in Höhe der Bezugsgröße. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ich bin Beamter. Davor habe ich bei dem DRV Bund 69 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt. Habe ich dadurch Anspruch auf Rente?
Ja. Wenn mindestens 60 Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt wurden, entsteht ein Rentenanspruch - unabhängig davon, ob noch eine anderweitige Altersabsicherung besteht oder nicht. Beamte, die noch keine 60 Beiträge gezahlt haben, können sich die Beiträge erstatten lassen.

Wenn jemand Beiträge in die Rentenkasse der ehemaligen DDR eingezahlt hat und seit einiger Zeit Beamter ist, kann er sich die eingezahlten Beiträge auszahlen lassen?
Wenn insgesamt noch keine 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt sind, können Beamte sich die gezahlten Beiträge erstatten lassen. Beiträge in den neuen Bundesländern werden aber erst seit dem 01.07.1990 erstattet - somit kommen die in der DDR gezahlten Beiträge nicht zur Auszahlung.

Meine Frau und ich haben die Gütertrennung vereinbart. Bekommt Sie bei meinem Tode die gleiche Rente wie bei einer Ehe ohne Gütertrennung?
Ja. Eine vereinbarte Gütertrennung hat keine Auswirkung auf die Witwenrente.

Man ist in zweiter Ehe verheiratet und ein Partner stirbt. Erhält der Hinterbliebene dann eine Rente von dem Verstorbenen?
Ja. Allerdings wirkt sich die erste Ehe auf die Rentenhöhe aus (positiv oder negativ), wenn die erste Ehe geschieden wurde und im Zusammenhang mit der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Wurde die erste Ehe in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1977 geschieden, kann die erste Ehefrau ggf. einen Anspruch auf Geschiedenenrente besitzen. In diesem Fall würden die Geschiedenenrente und die Witwenrente in dem Verhältnis gekürzt werden, in dem Sie jeweils mit dem Verstorbenen verheiratet waren.
Beispiel: 1. Ehe 10 Jahre, 2. Ehe 30 Jahre; Die Geschiedenenrente aus der 1. Ehe beträgt 10/40, die Witwenrente aus der 2. Ehe 30/40 der Witwenrente.

Wir haben gehört, dass keine Witwenrente gezahlt wird, wenn ein Partner nach 1962 geboren wurde. Stimmt das?
Nein. Richtig ist, dass für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden oder vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und kein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, das zum 01.01.2002 geänderte - "neue" - Hinterbliebenenrecht Anwendung findet.

Wie lange muss man verheiratet sein,  um Witwenrente zu erhalten?
Für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden oder vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und kein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Jahresfrist gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Besteht der Anspruch auf Witwenrente auch dann, wenn die Eheschließung erst nach Eintritt ins Rentenalter erfolgte?
Ja, allerdings ist bei Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden oder vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und kein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist, eine Mindestehezeit von einem Jahr zu beachten.

Habe ich Anspruch auf eine Witwenrente, wenn ich von meinem Ehemann die letzten Jahre (nach 20-jähriger Ehe) getrennt lebte?
Ja. Ein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn vor dem Tode eine rechtsgültige Ehe bestand. Es ist hierbei unerheblich, ob die Eheleute zusammengelebt haben oder nicht.

Auf dem Wege des Versorgungsausgleiches werden die Rentenanwartschaften ausgeglichen. Ab wann wird die Rente neu berechnet, wenn beide Ex-Ehegatten Rentner sind?
Sind beide Ex-Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Rentner, beginnt die Erhöhung bzw. die Minderung  aus den übertragenen Rentenanwartschaften von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Rechtskraft eingetreten ist. Um jedoch Überzahlungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern einen sogenannten Schuldnerschutz eingeräumt. Der Rentenversicherungsträger kann gegenüber dem Ausgleichsberechtigten die Rente an den Ausgleichspflichtigen in alter Höhe noch bis zum Ablauf des Monats zahlen, der dem Monat des Eingangs der Rechtskraftmitteilung bei dem Rentenversicherungsträger folgt. Erst von diesem Zeitpunkt an muss der Rentenversicherungsträger an den Ausgleichsberechtigten die höhere Rente zahlen.


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