Sozialversicherungsbeiträge für Scheinselbstständige
Wird durch einen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Auftragnehmer in der Sozialversicherung nicht als Selbstständiger zu betrachten ist, gelten für die Beitragsberechnung die allgemeinen Grundsätze.
Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt im Jahr 2008 als monatliches Arbeitsentgelt
- in der Kranken- und Pflegeversicherung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern ein Betrag in Höhe von 2.485 EUR und
- in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern ebenfalls ein Betrag von 2.485 EUR und in den neuen Bundesländern ein Betrag in Höhe von 2.100 EUR.
Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens ist jedoch dieses Einkommen zu berücksichtigen (sogenannte einkommensgerechte Zahlung).
Für Scheinselbstständige Existenzgründer, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, ist bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der Tätigkeit als Scheinselbstständiger als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe von 50% der Bezugsgröße (in der Kranken- und Pflegeversicherung 2008 monatlich 1.242,50 EUR bundeseinheitlich, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2008 monatlich 1242,50 EUR in den alten Bundesländern und 1050 EUR in den neuen Bundesländern) zugrunde zu legen, wenn der Scheinselbstständige dies bei seiner Krankenkasse beantragt.
Erzielt der Scheinselbstständige im Monat weniger als 400.00 EUR oder hat er Verluste, gilt der Betrag von 400.00 EUR als Berechnungsgrundlage für die Sozialabgaben.