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Nach dem Steuerrecht ist eine andere Beurteilung möglich

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Scheinselbstständigkeit führen nicht unbedingt dazu, dass jeder Scheinselbstständige gleichzeitig auch steuerlich zum Arbeitnehmer wird. Es kann sein, dass ein Scheinselbstständiger sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter wird, steuerlich aber Unternehmer bleibt.

Steuerlich kommt es nicht auf die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit an, sondern auf das unternehmerische Auftreten am Markt. Steuerlich selbstständig sind alle Steuerzahler, die unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben und unternehmerische Chancen, aber eben auch Risiken haben (sog. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko).

Zwei wichtige Gesichtspunkte sprechen immer für die steuerliche Selbstständigkeit:

  • Die (Dienst)Leistung wird vom Steuerzahler am Markt angeboten. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Leistung grundsätzlich am Markt angeboten wird und der Steuerzahler nach außen als Selbstständiger in Erscheinung tritt. Es muss also die Möglichkeit bestehen, dass der Selbstständige auch Aufträge durch andere Kunden erhalten kann. Die Teilnahme am allgemeinen Marktgeschehen kann dann auch erfüllt sein, wenn die Leistung nur an einen Abnehmer erbracht wird. Probleme ergeben sich in den Fällen, in denen der Selbstständige einfach seine bisherige Aufgaben als Arbeitnehmer nunmehr selbstständig erbringt, nur für seinen (ehemaligen) Arbeitgeber tätig ist und er weder andere Auftraggeber noch seine Dienstleistung bei anderen Kunden angeboten hat.
  • Der Steuerzahler muss ein sogenanntes „Entgeltrisiko“ tragen. Das Risiko, bei Ausfallzeiten oder Schlechterfüllung der Leistung kein Honorar zu bekommen, ist ein wichtiges Indiz für die Selbstständigkeit im steuerlichen Sinne. Wenn der Steuerzahler nur die Leistung vergütet bekommt, die er tatsächlich erbracht hat, und er unter Umständen damit rechnen muss, dass der Auftraggeber bei Fehlern oder Mängeln keine Vergütung leistet, dann spricht vieles für die Selbstständigkeit und damit für die Unternehmereigenschaft.

Auch für die steuerliche Beurteilung ist das „Gesamtbild der Umstände“ entscheidend. In Zweifelsfällen zieht das Finanzamt weitere Kriterien heran, um die Selbstständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die organisatorische Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers, die Freiheit, Ort und Zeitpunkt der Leistung selbst zu bestimmen oder die Möglichkeit, daneben noch andere Auftraggeber zu bedienen. Die 5/6-Regelung der Gesamteinkünfte aus der Sozialversicherung spielt aber bei der steuerlichen Betrachtungsweise keine Rolle.

Ist ein Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beurteilt worden, ist bei der Abrechnung der Scheinselbstständige einer der beiden folgenden Fallgruppen zuzuordnen:

  1. Der Scheinselbstständige gilt auch steuerlich als Arbeitnehmer und nicht als Unternehmer. In diesem Fall muss der Auftraggeber (Arbeitgeber) für den Scheinselbstständigen auch die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen und ihn damit so behandeln, wie alle anderen Arbeitnehmer. Darüber hinaus ist für den Auftraggeber auch wichtig, dass die zu Unrecht an den Auftragnehmer gezahlte Umsatzsteuer von diesem zurückzufordern ist. Die Rechnungsberichtigung durch den Auftragnehmer erfordert auch eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer.
  2. Der Scheinselbstständige gilt steuerlich weiterhin als Unternehmer. Die Einkommenssteuer führt der Scheinselbstständige selbst an das Finanzamt ab. Ferner muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber weiterhin Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer stellen. Der Auftraggeber wird Beitragsschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. Zumindest den Arbeitnehmeranteil muss er vom Rechnungsbetrag einbehalten und an die Einzugsstelle abführen. Aus diesen Arbeitnehmeranteil muss jedoch die Umsatzsteuer herausgerechnet werden, weil es sich umsatzsteuerlich um Entgelt handelt. Umsatzsteuerlich zählt alles zum steuerpflichtigen Entgelt, was der Leistungsempfänger (Kunde / Auftraggeber) aufwendet (bezahlt), um die Leistung zu erhalten.
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