Statusfeststellung
Sind Auftraggeber oder Auftragnehmer unsicher, ob dieser selbstständig tätig oder beschäftigt ist, kann ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) bei dem Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle - 10704 Berlin) gestartet werden.
Um eine schnelle Entscheidung zu erhalten, sind einige Maßnahmen möglich, die das Verfahren beschleunigen sollen:
- Trifft der DRV Bund – ohne weitere Begründung - innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden.
- Erhält die BfA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten Frist noch notwendige Unterlagen von Auftraggeber oder Auftragnehmer, kann sie die Vermutungsregelung der Scheinselbstständigkeit anwenden.
An das Ergebnis des Anfrageverfahrens sind alle Sozialversicherungsträger gebunden. Sollte die BfA feststellen, dass der Auftragnehmer beschäftigt ist, müssen erst Sozialversicherungsbeiträge ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem die Entscheidung bekannt gegeben wird und der Beschäftigte
- der Entscheidung zustimmt und
- in der Zeit zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Eine Absicherung für das Risiko der Krankheit ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer mehr als 4012,50 € im Monat (Wert 2008) verdient.
Beruhte die bisherige Annahme einer Selbstständigkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Antrag wurde später als einen Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit gestellt, sind die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab Beginn der Tätigkeit zu zahlen.
Vorsicht: Kann nachgewiesen werden, dass Auftraggeber und Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, verjähren fällige Sozialversicherungsbeiträge erst nach 30 Jahren.
Ein Anfrageverfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn im Rahmen eines anderen Verfahrens bei einer Krankenkasse oder einem Rentenversicherungsträger bereits der Status geklärt wird (z. B. bei einer laufenden / angekündigten Betriebsprüfung). Stellt ein anderer Versicherungsträger (z.B. Arbeitsamt oder Krankenkasse) außerhalb des beschriebenen Anfrageverfahrens fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein.