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Von der Vermutungsregelung nicht erfasste Erwerbstätige

Die Vermutungsregelung gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Damit ist klar gestellt, dass sich die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten Handelsgehilfen allein nach den Vorschriften des HGB (§ 84) richtet. Handelsvertreter ist danach, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Selbstständig ist der Handelsvertreter, wenn er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Andernfalls gilt er als Angestellter.

Auch bei der Beurteilung mitarbeitender Gesellschafter (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) scheidet die Anwendung der Vermutungsregelung aus. Hier ist ausschließlich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 7 Abs. 1 SGB IV einschlägig. Ist Ihr Auftragnehmer eine Gesellschaft, schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen aus. Das gilt grundsätzlich auch bei einer Ein-Personen-GmbH. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist das Vorliegen einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen.

Bei Künstlern und Publizisten wird eine selbstständige Tätigkeit durch die Künstlersozialkasse durch einen schriftlichen Bescheid anerkannt.

Auch wenn es sich bei der Tätigkeit Ihres Auftragnehmers um Selbstständigkeit handelt, kann dieser dennoch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Bestimmte Personenkreise wurden direkt ins Gesetz hineingeschrieben. Hierzu gehören u.a.

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger und
  • Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Auftraggeber eines kraft Gesetzes in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen müssen keine Sozialabgaben zahlen. Für die Beiträge zur Rentenversicherung ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich.


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