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Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer

Dieses Kriterium erfasst die Fälle, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber üblicherweise von Arbeitnehmern verrichten lässt. Von einem "vergleichbaren Auftraggeber" ist immer auszugehen, wenn Branchenidentität vorliegt oder die Tätigkeit durch gleiche Arbeitsinhalte gekennzeichnet ist.

Bedeutung hat dieses Kriterium vor allem für Unternehmen, die dieselbe Tätigkeit sowohl von freien Mitarbeitern als auch von Arbeitnehmern verrichten lassen.

 

Beispiel: Der Tratschverlag veröffentlicht eine regionale Wochenzeitung. Für die verschiedenen Ressorts sind überwiegend fest angestellte Redakteure zuständig. Lediglich das Wirtschaftsressort wird von einem freien Journalisten betreut, da keiner der fest angestellten Redakteure über das hierfür erforderliche Fachwissen verfügt. Der freie Journalist verrichtet die „entsprechenden Tätigkeiten“, die auch die beschäftigten Arbeitnehmer verrichten.


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