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Kriterien für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit

Das Bestehen einer Beschäftigung und damit Sozialabgabenpflicht kann vermutet werden, wenn bei der Tätigkeit des Auftragnehmers drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

  1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 € im Monat übersteigt. [mehr]
  2. Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. [mehr]
  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. [mehr]
  4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. [mehr]
  5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. [mehr]

Für bestimmte selbstständige Tätigkeiten ist die Anwendung der Vermutungsregelung ausgeschlossen. [mehr]

Die Vermutungsregelung greift nur, wenn der Auftragnehmer den ihm vom Gesetz auferlegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Vorschrift greift nicht, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht verletzt. Auftraggeber werden auf jeden Fall im Verwaltungsverfahren hinzugezogen und vor einer abschließenden Entscheidung angehört. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Möglichkeit, alle erheblichen Tatsachen, die eine abhängige Beschäftigung widerlegen, vorzutragen.


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