Unternehmerische Freiheiten des Auftragnehmers
Bei der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollten die unternehmerischen Freiheiten des Auftragnehmers so wenig wie möglich eingeschränkt werden. In § 7 Abs. 4 SGB IV ist ein Katalog mit fünf Kriterien aufgestellt. Sind drei Kriterien hiervon erfüllt, können die Sozialversicherungsträger vermuten, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Diese Vorschrift darf grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn in einem Verfahren, in dem der versicherungsrechtliche Status des Auftragnehmers geprüft wird dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wenn Sie bereits bei der Vertragsgestaltung diese Kriterien beachten, sind Sie auch im Falle einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite – die Betriebsprüfer wenden mitunter die gleichen Maßstäbe an.