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Definition der Selbstständigkeit

Wenn Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer Verträge abschließen, sollten Sie den Eindruck gewinnen, dass es sich bei dem Auftragnehmer wirklich um einen Selbstständigen handelt. Durch jahrelange Rechtsprechung wurde hierfür folgende Definition entwickelt:

Selbstständig ist, wer u. a.

  • seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und
  • seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei bestimmen kann.

In fast jeder Tätigkeit gibt es Merkmale, die für sich alleine betrachtet auf eine Beschäftigung schließen lassen, und andere Merkmale, die für Selbstständigkeit sprechen. Daher werden immer die Gesamtumstände gewürdigt. Ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse, die vertragliche Bezeichnung ist nicht entscheidend.

Gegen das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber in zeitlicher, fachlicher und örtlicher Hinsicht,
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
  • Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf,
  • keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko,
  • festes Entgelt,
  • Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung,
  • Leistungserbringung in eigener Person, keine Delegationsmöglichkeit an andere Personen,
  • Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unselbstständige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend. Es können einzelne Indizien vorliegen, ohne dass gleich der Schluss auf ein Arbeitnehmerverhältnis gezogen werden muss. Sprechen ebenso viele Gründe für eine Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung, so ist dem in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zum Ausdruck kommenden Willen zu folgen.


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