Beitragserstattung
Eine der am häufigsten gestellten Fragen, die Selbstständige, die schon ein paar Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben sind: "Kann ich mir die Beiträge erstatten lassen, die ich schon eingezahlt habe?" oder "Kann ich mir meine Rente abfinden lassen?"
Wenn Sie bereits mehr als fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben können Sie spätestens mit 65 in Rente gehen. Haben Sie weniger als fünf Jahre eingezahlt, können Sie, bis die fünf Jahre voll sind, freiwillige Beiträge einzahlen. Dann bekämen Sie mit 67 Jahren eine Minirente. Zahlen Sie keine Beiträge mehr ein, bis Sie 67 sind, haben Sie keinen Rentenanspruch erworben und können sich die bisher eingezahlten Beiträge erstatten lassen.
Zu Unrecht entrichtete Beiträge
Es besteht für Selbstständige, die in der Vergangenheit als Arbeitnehmer geführt wurden, die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückzufordern. Diese Fallgestaltung kommt vor allem bei GmbHs häufig vor.
Beispiel:
Sie sind seit drei Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH. Sie halten 25% der Gesellschaftsanteile. Bisher sind Sie davon ausgegangen, dass Sie bei der Gesellschaft als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angestellt sind, da Sie mit Ihren Gesellschaftsanteilen keine Sperrminorität besitzen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass Sie selbstständig sind, weil Sie z.B. aufgrund der Gesellschaftsvertrages für die GmbH alleinvertretungsberechtigt sind und daher die Geschicke der GmbH maßgeblich beeinflussen können. Für die vergangenen drei Jahre wurde also eine Beschäftigung angenommen, obwohl Sie selbstständig waren. Es wurden also für drei Jahre zu Unrecht Beiträge in die Sozialversicherungskassen eingezahlt. Den Arbeitnehmeranteil der Beiträge können Sie, den Arbeitgeberanteil der Beiträge kann die GmbH zurückfordern. Und das nicht nur von der Rentenversicherung, auch bei der Bundesanstalt für Arbeit und ggf. bei der Kranken- und Pflegekasse können Sie die Erstattungsansprüche geltend machen.
Sind die Beiträge noch nicht verjährt (Beiträge ab 01.01.1998) brauchen Sie den Antrag für alle Sozialversicherungsbeiträge nur bei der Krankenkasse zu stellen, die die Beiträge eingezogen hat. Sind die Beiträge verjährt (Beiträge bis 31.12.1997) müssen Sie sich an alle Sozialversicherungsträger gesondert wenden.