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Beiträge für eine Pflichtversicherung

Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine relativ teure Angelegenheit. Dies liegt unter anderem daran, dass Sie als Selbstständiger den gesamten Beitrag alleine tragen müssen und nicht nur die Hälfte (wie der "übliche" Beschäftigte, dessen Beitrag zu 50% von ihm zu 50% von seinem Arbeitgeber getragen wird).

Sie können den sogenannten Regelbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Regelbeitrages wird jährlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 494,52 EUR monatlich in den alten bzw. 417,90 EUR monatlich in den neuen Bundesländern. 
Wenn Sie sich für den Regelbeitrag entscheiden, brauchen Sie nicht Jahr für Jahr Ihr Einkommen beim Rentenversicherungsträger nachweisen. In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung muss immer der halbe Regelbeitrages gezahlt werden, es sei denn, es wurde eine einkommensgerechte Zahlung beantragt.
Es ist auch möglich, einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Dieser beträgt 19,9 % des dynamisierten Einkommens (Maximalbeitrag 1054,70 EUR im Monat in den alten Bundesländern und 895,50 EUR pro Monat in den neuen Bundesländern). Das Einkommen ist durch den letzten Einkommenssteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Ein neuer Steuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.
Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit gerade erst aufgenommen haben und aus diesem Grunde noch keinen Steuerbescheid vorlegen können, ist eine gewissenhafte Schätzung (beispielsweise durch Ihren Steuerberater) über die zu erwartenden Einkünfte einzureichen.
Die Dynamisierung des Einkommens erfolgt nach der Formel:

 

nachgewiesenes Einkommen

X

Durchschnittsentgelt des Beitragsjahres

_________________________________________________

Durchschnittsentgelt des Veranlagungsjahres

Bei dem Durchschnittsentgelt handelt es sich um die durchschnittlichen Einkünfte aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeiter und Angestellten. Es wird jedes Jahr durch Rechtsverordnung festgelegt.
Beispiel: Einkommen lt. Steuerbescheid 1999 = 45.000 DM Das Durchschnittsentgelt für 1999 (Veranlagungsjahr) beträgt 53.507 DM, das für 2002 (Beitragsjahr) 28.518 EUR.
Das 1999´er Einkommen wird wie folgt dynamisiert:
Umrechnung der DM-Beträge in Euro: 45.000 DM / 1,95583 = 23.008,13 EUR 53.507 DM / 1,95583 = 27.357,69 EUR
23.008,13 X 28.518 / 27.357,69 = 23.983,96 EUR
Für die Beitragsberechnung ist in 2002 von einem dynamisierten Einkommen in Höhe von 23.983,96 EUR auszugehen. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 1.998,66 EUR. Der monatliche Beitrag beträgt 19,9 % hiervon, also 397,74 EUR.
Ist Ihr Einkommen niedriger als 400,00 EUR im Monat oder haben Sie Verluste, ist ein Mindestbeitrag (79,60 EUR im Monat) zu zahlen.
Die Pflichtbeiträge sind am 15. des Folgemonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig gezahlt, berechnet der Rentenversicherungsträger Säumniszuschläge. Sie können den Beitrag jeweils selbst überweisen oder aber vom Konto abbuchen lassen. In diesem Falle gehen eventuell verspätete Zahlungen, die Sie nicht zu verantworten haben, nicht zu Ihren Lasten.

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