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Versicherungspflicht auf Antrag

Wenn Sie in einer selbstständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen, haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag, sozusagen freiwillig pflichtzuversichern. Doch Vorsicht! Wenn Sie sich zu einem solchen Antrag entscheiden, werden Sie mit allen Konsequenzen versicherungspflichtig, d. h.

  • sie können nicht jeden beliebigen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen,
  • • die Versicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Häufig wird angenommen, man habe sich ja freiwillig für diese Versicherung entschieden und könne sie daher auch jederzeit wieder beenden. Diese Annahme ist falsch! Die Versicherungspflicht endet erst, wenn die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird. Auch wenn Sie neben einer selbstständigen Tätigkeit in einer Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden, sind weiterhin auch für die selbstständige Tätigkeit Pflichtbeiträge zu zahlen.

Sollten Sie sich zu einer solchen Pflichtversicherung entschließen, sollten sie sich vorher über die Konsequenzen von einem Rentenberater aufklären lassen oder ersatzweise eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers aufsuchen. Schon viele Selbstständige haben sich diese Zeit nicht genommen und es hinterher bereut.
Der Antrag auf Versicherungspflicht muss innerhalb von fünf Jahren nach

  • der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw.
  • dem Wegfall einer Versicherungspflicht kraft Gesetzes (z.B. Einstellung eines Arbeitnehmers bei selbstständigen Lehrern)

gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingeht, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind (z.B. Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder Tag der Einstellung eines Arbeitnehmers bei selbstständigen Lehrern).


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