Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Auch wenn es sich bei Ihrer Tätigkeit Selbstständigkeit handelt, können Sie doch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Bestimmte Personenkreise wurden direkt ins Gesetz hineingeschrieben. Hierzu gehören:
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen Hinweis: Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer zählen nur Beschäftigte, die Sie zur Unterstützung ihrer selbstständigen Tätigkeit beschäftigen. Eine z. B. im privaten Haushalt eingestellte Putzhilfe, die nicht nur auf 400-EUR-Basis arbeitet, zählt nicht als im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt. Werden jedoch auch die Büroräume von der Putzhilfe gereinigt, wird diese als versicherungspflichtig Beschäftigte angesehen.
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind Hinweis: Wenn Sie Handwerker sind und für insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Zu den 18 Jahren zählen auch Pflichtbeiträge, die Sie vor Ihrer selbstständigen Tätigkeit eingezahlt haben. Die Befreiungsmöglichkeit besteht nicht für Bezirksschornsteinfegermeister.
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, d. h. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind.
- Personen, die einen Existenzgründerzuschuss beziehen.
Hinweis: Ausführliches zu diesem Personenkreis finden Sie in den Rubriken Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Wenn Sie zu hier aufgezähltem Personenkreis gehören, ist zu beachten, dass Sie
- auch in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständig Tätiger gelten,
- die Versicherungspflicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht,
- verpflichtet sind, die Tätigkeit selbst beim Rentenversicherungsträger anzumelden und
- die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe alleine tragen müssen.
Die Versicherungspflicht kraft Gesetzes beginnt mit dem Tag, ab dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet an dem Tag, an dem die Tätigkeit aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass sie den Rentenversicherungsträger über Veränderungen in Ihrer Tätigkeit, wie z. B. Einstellung eines Mitarbeiters oder die Akquisition weiterer Auftraggeber informieren.