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Ausschluss einer Beschäftigung

Selbstständig ist, wer u. a.

  • seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten kann und
  • seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei bestimmen kann.

In fast jeder Tätigkeit gibt es Merkmale, die für sich alleine betrachtet auf eine Beschäftigung schließen lassen und andere Merkmale, die für Selbstständigkeit sprechen. Daher würdigt die Einzugsstelle die Gesamtumstände. Hierbei gibt es Merkmale, die

  • stark für eine Selbstständigkeit sprechen (z. B. die Beschäftigung von Arbeitnehmern, freie Gestaltung der Arbeitszeit, das Betreiben eigener Geschäfts- oder Büroräume, der Einsatz von Kapital),
  • tendenziell auf eine selbstständige Tätigkeit schließen lassen, (z.B. eine Gewerbeanmeldung, die Eintragung ins Handelsregister, die Abführung von Umsatzsteuer),
  • ein Indiz für eine Beschäftigung sind (z.B. Meldepflicht bei Krankheit und Urlaub, Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen oder Duldungspflicht von Revisionen) und
  • stark für eine Beschäftigung sprechen (z.B. eine uneingeschränkte Pflicht zur Befolgung aller Weisungen, eine regelmäßige Berichtspflicht in kurzen Abständen oder das Verbot zur Einstellung von Personal).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unselbstständige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend. Sprechen ebenso viele Gründe für eine Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung, so ist einem Urteil des Bundessozialgerichtes zufolge dem in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zum Ausdruck kommenden Willen zu folgen.

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit wurde der Begriff der Beschäftigung etwas konkretisiert. Demnach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung. Durch dieses Gesetz wurde auch der sogenannten Scheinselbstständigkeit der Schrecken genommen. Jetzt darf von der Sozialversicherung nur noch dann von Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden, wenn der Selbstständige nicht an der Aufklärung seines Status mitwirkt. Außerdem müssen aus einem gesetzlichen Kriterienkatalog drei von fünf Merkmalen erfüllt sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik scheinselbstständig und arbeitnehmerähnlich.


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