Rente wegen Erwerbsminderung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
Vereinfacht heißt das, wer krankheitsbedingt seine Tätigkeit
- regelmäßig nur noch weniger als drei Stunden täglich ausüben kann, ist voll erwerbsgemindert,• weniger als
- sechs Stunden aber mindestens noch drei Stunden ausüben kann ist teilweise erwerbsgemindert.
Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt worden sein. Außerdem müssen noch in den letzten fünf Jahren vor der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren sind nicht erforderlich, wenn die fünf Beitragsjahre bereits bis Dezember 1983 erfüllt gewesen sind und seit 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Monate des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 zählen als belegte Monate.
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rechtsbedeutung haben. Hierunter fallen
- Beitragszeiten:u.a. Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten
- Beitragsfreie Zeiten:u.a. Schule, Studium, Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit
- Berücksichtigungszeiten:u.a. die Erziehung eines Kindes bis zu seinem 10. Geburtstag
Ist bei der zweiten Alternative seit dem 01.01.1984 ein einziger Monat nicht mit einer solchen rentenrechtlichen Zeit belegt, kann ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden.
1. Beispiel:
Carmen Klein, geb. am 07.02.1970 hat von Beginn ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau (April 1989) an bei einer Bank gearbeitet und war in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seit dem 01.05.2000 ist sie selbstständige Wirtschaftsberaterin und hat seither keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Durch einen schweren Reitunfall am 22.08.2001 ist sie querschnittsgelähmt und kann keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben.
Frau Klein erfüllt die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung, da sie für mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt hat (hier: April 1989-April 2000) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat:
Eintritt der Erwerbsminderung: 22.08.2001 Maßgebender 5-Jahreszeitraum: 22.08.1996-21.08.2001 Beiträge in dieser Zeit: 08/96-04/00 = 45 Monate
Wäre der Unfall erst am 01.06.2002 passiert, hätte Frau Klein keinen Rentenanspruch mehr:
Eintritt der Erwerbsminderung: 01.06.2002 Maßgebender 5-Jahreszeitraum: 01.06.1997-31.05.2002 Beiträge in dieser Zeit: 06/97-04/00 = 35 Monate
2. Beispiel:
Der Hausverwalter Herbert Meier (s. Beispiel in der Einleitung) hat durch seine Beschäftigung bei der Wohnungsbaugesellschaft seit 1971 bereits im Dezember 1983 mehr als fünf Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Da er durch die ununterbrochene Tätigkeit bis zum 31.03.2002 keine Lücken in seiner Versicherungsbiografie hat, kann er durch die Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen ab 01.04.2002 den Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten..