Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Stellt ein Sozialversicherungsträger fest, dass es sich bei dem Auftragnehmer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um einen Selbstständigen handelt, muss der Auftraggeber keine Sozialabgaben für ihn entrichten.
- Im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400.00 EUR übersteigt. [mehr]
- Der Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. [mehr]
Die Auslegung zu diesen beiden Kriterien entspricht den Ausführungen bei den Vermutungskriterien zur Scheinselbstständigkeit. Unter diese Versicherungspflicht können allerdings auch selbstständige Handelsvertreter fallen.
Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist verpflichtet, seine Tätigkeit selbst beim Rentenversicherungsträger anzumelden und die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe alleine zu tragen. (s. Beiträge für eine Pflichtversicherung)
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige haben auch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Das Gesetz bietet hierzu drei verschiedene Möglichkeiten:
- Befristete Befreiung für Existenzgründer [mehr]
- Dauerhafte Befreiung für ruhestandsnahe Selbstständige [mehr]
- Dauerhafte Befreiung, wenn die selbstständige Tätigkeit vor dem 01.01.1999 aufgenommen wurde (Übergangsregelung) [mehr]