Befreiung bei Aufnahme der Tätigkeit vor dem 01.01.1999 (Übergangsrecht)
Einen Befreiungsantrag können auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige stellen, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.1999 aufgenommen haben und
- entweder vor dem 02.01.1949 geboren sind oder
- vor dem 10.12.1998 private Altersvorsorge betrieben haben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht (z.B. Versicherungsverträge, Sparpläne, Vermögen, Immobilien oder vermögenswerte Rechte).
Der Befreiungsantrag für diesen Personenkreis ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht (z.B. weil kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mehr beschäftigt wird) zu stellen. Wird diese Frist versäumt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Mit der Riester Rente hohe staatliche Zulagen sichern: