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    • Bindung an Auftraggeber
    • Existenzgründer
    • Ruhestandsnah
    • Aufnahme vor 01.01.1999

Befreiung für ruhestandsnahe Selbstständige

Wer ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig wird, kann sich auf Dauer für diese Tätigkeit befreien lassen. Die selbstständige Tätigkeit muss bereits vor dem 58. Geburtstag aufgenommen worden sein.

Diese Befreiungsmöglichkeit dient dazu, älteren Selbstständigen die Phase des altersbedingten Übergangs aus einer selbstständigen Tätigkeit in die Nichterwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die Betroffenen, die in der Regel eine Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung besitzen, sollen diese weiter bezahlen können.

 

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als ruhestandsnaher Selbstständiger muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden, damit die Befreiung auch von Beginn an wirkt. Wird der Antrag erst später gestellt, ist eine Befreiung erst ab dem Tag möglich, an dem der Befreiungsantrag bei dem DRV Bund eingeht. In diesem Falle sind von dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Beginn der Befreiung Pflichtbeiträge zu zahlen.


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