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Befristete Befreiung für Existenzgründer

Existenzgründer, die zunächst einmal als Selbstständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden, können sich befristet für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Beitragszahlung befreien lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Die drei Jahre kann der Auftragnehmer dazu nutzen, um die finanziellen Mittel in den Aufbau des Betriebes zu stecken und weitere Auftraggeber zu finden oder jemanden einzustellen. Gelingt dieses, tritt nach Ablauf der drei Jahre keine Versicherungspflicht mehr ein, da der Auftragnehmer dann nicht mehr zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehört.

Gelingt dies nicht, müssen nach den drei Jahren Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.

Die befristete Befreiung ist noch ein zweites Mal möglich, wenn der erste Versuch des Auftragnehmers, sich selbstständig zu machen, wieder aufgegeben wurde. Allerdings muss es sich dann um eine andere Tätigkeit handeln. Die Aufnahme einer „neuen“ selbstständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder der Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Existenzgründer muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden, damit die Befreiung auch von Beginn an wirkt. Wird der Antrag erst später gestellt, ist eine Befreiung erst ab dem Tag möglich, an dem der Befreiungsantrag bei der BfA eingeht. In diesem Falle sind von dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Beginn der Befreiung Pflichtbeiträge zu zahlen.


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