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    • Bindung an Auftraggeber
    • Existenzgründer
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    • Aufnahme vor 01.01.1999

Bindung an einen Auftraggeber

Anhaltspunkt für die Bindung an einen Auftraggeber ist eine vertraglich vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung, die sich im Wesentlichen auf alle Tätigkeitsfelder des Betroffenen erstreckt.

Anders verhält es sich, wenn die Ausschließlichkeitsbindung dem Betroffenen die Möglichkeit zu weiteren unternehmerischen Spielräumen nicht verschließt (Beispiel: Beschränkung auf einzelne Produkte oder auf einen Bezirk).

 

An der Bindung für nur einen Auftraggeber ändert sich auch nichts, wenn die Erwerbsperson vertraglich berechtigt oder verpflichtet ist, die Produkte von Kooperationspartnern des Auftraggebers zu vermitteln. Entscheidend ist, ob der Betroffene mit den Kooperationspartnern eine eigene Vereinbarung getroffen hat.

 

Beispiel: Jan Meier ist selbstständiger Finanzdienstleister. In dieser Tätigkeit vermittelt er für die Mehr-Geld GmbH Versicherungsverträge zu 20 verschiedenen Versicherungsunternehmen. Die Vermittlung zu diesen Versicherungsunternehmen erfolgt aufgrund von Kooperationsverträgen, die die Mehr-Geld GmbH mit den jeweiligen Unternehmen abgeschlossen hat. Da Jan Meier diese Kooperationsverträge nicht selbst abgeschlossen hat, ist sein einziger Auftraggeber die Mehr-Geld GmbH. Das Kriterium „Bindung an einen Auftraggeber“ ist daher erfüllt.

Ein Erwerbstätiger arbeitet auch dann für einen Auftraggeber, wenn er vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getroffen hat, diese aber Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen darstellen.

Ob ein Betroffener zwar nicht ausschließlich, aber im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, kann nur mittels einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Es ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich auch an andere Auftraggeber binden kann, sondern ob er wirtschaftlich überwiegend von einem Auftraggeber abhängig ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem betroffenen Erwerbstätigen noch ein wirtschaftlicher Spielraum für andere unternehmerische Betätigungen verbleibt, wenn er innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 5/6 seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht.

Beispiel: Ludmilla Ludjanskaja ist als freiberufliche Übersetzerin für die Import-Export KG tätig, die viele Geschäfte in Weißrussland und der Ukraine tätigt. Von dieser Firma erhält sie Honorare von insgesamt ca. 24.000 € jährlich. Darüber tritt sie für eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich auf die Vertretung von russischen Übersiedlern spezialisiert hat, als Übersetzerin auf. Diese Tätigkeit wird mit ca. 6.000 € im Jahr honoriert. Insgesamt hat Frau Ludjanskaja ein Jahreseinkommen von ca. 30.000 €. 5/6 hiervon betragen 25.000 €. Da die Honorare der Import-Export KG diesen Betrag nicht überschreiten, ist sie nicht überwiegend für einen Auftraggeber tätig.

Eine dauerhafte Auftragstätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Im Gegensatz dazu liegen dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber auch vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist; nicht jedoch, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen.

Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für nur einen Auftraggeber wird die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit zu verneinen sein, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei einem längeren Zeitraum keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Entscheidend ist hier eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsannahme. Dies gilt insbesondere bei Existenzgründern. Sie müssen nachweisen, dass ihre Unternehmenskonzeption auf die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern ausgerichtet ist.

Beispiel: Der Techniker Klaus Kunze war Prüfer beim Technischen Überwachungsverein. Seine hohe Kompetenz in diesem Bereich veranlassten ihn, sich als Gutachter selbstständig zu machen. Mit der Kfz-Werkstatt Schrott & Blech fand er auch einen ersten Auftragnehmer. Er übernahm für diese Werkstatt im Rahmen eines langfristigen Kooperationsvertrages die Begutachtung von Unfallwagen. Der Rahmenvertrag war so ausgestaltet, dass Herrn Kunze genügend Zeit für andere Auftraggeber verblieb. Durch eine breit angelegte Werbekampagne machte Herr Kunze auf sich aufmerksam. Seine im Business-Plan belegte Strategie war darauf ausgerichtet, in den nächsten zwei Jahren insgesamt fünf Auftraggeber zu finden, für die er Gutachten erstellen kann. Das Kriterium ‚Bindung an einen Auftraggeber‘ ist nicht erfüllt, auch wenn Herr Kunz vorerst nur für die Fa Schrott & Blech tätig ist.


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