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    • Aufnahme vor 01.01.1999

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Berücksichtigt werden alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit regelmäßig vom Auftragnehmer beschäftigt werden.

Beispiel: Eine im privaten Haushalt des Auftragnehmers eingestellte Putzhilfe, die monatlich 400 EUR von ihm erhält, zählt nicht als im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit beschäftigt. Setzt der Auftragnehmer sie jedoch auch zur Reinigung seiner Büroräume ein, wird sie als versicherungspflichtig Beschäftigte angesehen.

 

Das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnissen muss regelmäßig die Verdienstgrenze von 400.00 EUR monatlich übersteigen. Entscheidend ist also nicht nur die Versicherungspflicht eines beschäftigten Arbeitnehmers, sondern auch die Höhe des aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts.

Auszubildende zählen als versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit; vorausgesetzt die Ausbildungsvergütung beträgt mehr als 400.00 EUR. Dies gilt auch für Praktikanten, selbst wenn diese versicherungsfrei sind. Entscheidend ist, ob die Entgeltgrenze von 400.00 EUR überschritten ist.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungsfrei und zählen deshalb nicht zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Dies gilt auch, wenn der geringfügig Beschäftigte des Auftragnehmers auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Beschäftigt der Auftragnehmer mehrere Arbeitnehmer mit geringen Entgelten, muss mindestens ein Arbeitnehmer mehr als 400.00 EUR verdienen. Die Entgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen werden nicht zusammengerechnet.

Mit anderen Worten: Wird mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400.00 EUR verdient, so ist dieses Merkmal grundsätzlich nicht erfüllt.

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch den Auftragnehmer muss regelmäßig erfolgen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer Monat für Monat Arbeitnehmer - befristet oder unbefristet - beschäftigt. Die kurzfristige oder nur gelegentliche Beschäftigung eines Arbeitnehmers reicht nicht aus. Unterbrechungen von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres sind als unschädlich anzusehen.


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