Zulagen für Selbstständige
Als Selbstständiger können Sie selbst die Förderung nur dann erhalten, wenn
- Sie selbst Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder
- Sie selbst eigene Altersvorsorge betreiben und Ihr Ehegatte zum geförderten Personenkreis gehört.
Durch einen einfachen Trick kommen Sie dennoch in den Genuss der Förderung:
Sie und Ihr Ehegatte können die volle Förderung erhalten, wenn Sie Ihren Ehegatten in einer geringfügigen Tätigkeit einstellen und ihn auf die Versicherungsfreiheit verzichten lassen. Dadurch eröffnet sich für Sie und Ihren Ehegatte die Möglichkeit, die volle staatliche Förderung zu erhalten. Den vollen Umfang soll folgendes Beispiel verdeutlichen.
Beispiel:
Sie sind verheiratet und haben zwei zulagenberechtigte Kinder. Sie beschäftigen Ihren Ehegatten in Ihrem Betrieb als Aushilfe mit 10 Wochenstunden und einem Gehalt von 400 EUR, das als Betriebsausgabe verbucht wird. Ihr Ehegatte hat auf die Versicherungsfreiheit für die geringfügige Beschäftigung verzichtet. Im Jahr 2010 haben Sie gemeinsam ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR.
Die maximal zustehende Zulage beträgt im Jahre 2011: Grundzulage: 2 x 154 EUR = 308 EUR; Kinderzulage: 2 x 185 EUR = 370 EUR; gesamt: = 678 EUR. Um diese zu erhalten, ist ein Eigenbeitrag von 522 EUR erforderlich (4 % von 30.000 EUR abzüglich 678 EUR Zulagen).
Darüber hinaus sind für das Entgelt Ihres Ehegatten die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % im Jahre 2010 wäre das der Mindestbeitrag von 79,60 EUR (20% von 400 EUR) aufgeteilt als Arbeitgeberanteil: 60 EUR (15 % von 400 EUR / Betriebsausgabe) und Arbeitnehmeranteil: 19,60 EUR (Beitrag abzüglich Arbeitgeberanteil).
Mit einem Aufwand von insgesamt 582 EUR (522 EUR Eigenbeitrag + 60 EUR Rentenversicherung) würden Sie und Ihr Ehegatte die Förderung von 678 EUR erhalten.
Darüber hinaus sollten Sie über eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit nachdenken.
Berechnung:
=> Kostenloser Vergleich: Die für Sie persönlich optimale Riester-Rente finden.
