Kapitalentnahme für Wohneigentum
Einen Teil der im geförderten Vorsorgevertrag angesparten Summe können Sie als Kapital entnehmen, um den Erwerb oder Bau von selbst genutztem Wohneigentum zu finanzieren (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Einen Betrag von mindestens 10.000 EUR bis höchstens 50.000 EUR darf der Anbieter nach Zustimmung der Zentralen Zulagenstelle (BfA) während der Ansparphase an Sie auszahlen – zinslos und unversteuert. Spätestens im zweiten Jahr nach dem Erwerb des selbst genutzten Wohneigentums müssen Sie mit der Tilgung des Darlehens in monatlich gleichen Raten beginnen und bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres damit fertig sein.
Verkaufen Sie das auf diesem Weg erworbene Wohneigentum oder nutzen es nicht mehr für eigene Wohnzwecke, ist die Restsumme des Darlehens wieder in einen (zertifizierten) Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Anderenfalls haben Sie die im noch nicht getilgten Restdarlehen enthaltenen Fördermittel zurückzuerstatten.
Fauler Kompromiss
Bei der Kapitalentnahme für Wohneigentum handelt es sich ausschließlich um einen politischen Kompromiss. Zumindest in den ersten Jahren werden Sparer wegen des Mindestbetrages von 10.000 EUR hiervon noch keinen Gebrauch machen können, da in den Anfangsjahren das Vorsorgekapital diesen Betrag noch nicht aufweisen wird. Selbst bei einer Eigenleistung, durch die maximale Zulagen oder Steuervergünstigungen erzielt werden, dauert es rund 8 Jahre bis 10.000 EUR angespart sind.
Ferner sind neben der Rückzahlung des Darlehens weiterhin die Beiträge für den Altersvorsorgevertrag zu zahlen. Dies führt zu einer Doppelbelastung der Anleger.
Wer die Rückzahlungsverpflichtungen nicht einhält, verliert nachträglich die Förderung und muss auch noch den Förderbetrag zurückzahlen.
Außerdem erzielt der Sparer während der Entnahmezeit auch keine Rendite auf das entnommene Geld.
Es scheint daher fraglich, ob von diesem Entnahmemodell jemals Gebrauch gemacht wird. Es ist auf jeden Fall Vorsicht geboten.
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