Home
 
Berechnung
 
Rente
 
Wissenswertes
 
Lexikon
 
Download
 
Links
 
  • Berechnung
  • 400-EUR-Jobs
  • Geringfügig-
    keitsgrenze
  • Mehrere
    Beschäftigungen
  • Verzicht
  • Pauschalabgaben
  • Übergangsrecht
  • Privathaushalte
  • Aushilfen
  • Begrenzung
  • Überschreiten Zeitgrenze
  • Berufsmäßigkeit
  • Gleitzone
  • Verdienstrahmen
  • Beiträge
  • Mehrere Beschäftigungen
  • Verzicht
  • Mini-Job-Rechner

Teilzeitrechner

Berechnen Sie mit dem Gehaltsrechner zuerst das Nettogehalt, in dem sie die erforderlichen Angaben in die Felder eintragen und dann auf das entsprechende Jahr, für das die Berechnung erfolgen soll, klicken. Die Daten werden danach automatisch in den Teilzeitrechner übernommen. Variieren Sie dann in den Auswahlfeldern des Teilzeitrechners den Beschäftigungs- und den Freistellungsanteil nach Ihren Wünschen. Das Teilzeit-Bruttogehalt erscheint automatisch. Wenn Sie im Teilzeitrechner danach auf den Button berechnen klicken, erhalten Sie zum Teilzeit-Bruttogehalt zudem das Teilzeit-Nettogehalt. Die Differenz zwischen dem Netto-Vollzeitgehalt und dem Netto-Teilzeitgehalt wird als Nettoverzicht ausgewiesen.

Gehaltsrechner

Monatliches Bruttogehalt  Euro 
monatlicher Freibetrag  Euro 
Steuerklasse 
KV-Beitragssatz  + 0,9% ² 
Jahrgang (vierstellig) 
Ich habe Kinder ¹  ja  nein
Kinderfreibeträge 
Kirchensteuer  ja  nein
Bundesland 
Versicherungen Krankenversicherung 
Pflegeversicherung 
Rentenversicherung 
Arbeitslosenversicherung 

Teilzeitrechner

Beschäschftigung   
Freistellung   
Nettogehalt in Vollzeit   Euro
Bruttogehalt in Vollzeit   Euro
Bruttogehalt in Teilzeit   Euro
Nettogehalt in Teilzeit   Euro
Nettoverzicht   Euro

¹ Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die nach 1940 geboren wurden und älter als 23 Jahre alt sind, müssen einen erhöhten Beitragssatz in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens zahlen. Der bisherige Satz von 0,85 Prozent erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert bei 0,85 Prozentpunkten. Für Mitglieder, die Eltern sind, ändert sich nichts.

² Die gesetzlichen Krankenkassen haben ab dem 1. Juli 2005 einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkten eingeführt. Der Versicherungssatz wird ohne diesen Beitrag in den Gehaltsrechner eingegeben. Dieser Zusatzbeitrag wird ausschließlich von den gesetzlich versicherten Arbeitnehmern getragen. Er wird automatisch in die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages mit einbezogen und anschließend ausgewiesen.

* 2008 unter Vorbehalt