Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, werden die hieraus erzielten Entgelte zusammengerechnet. Die Gleitzonenregelung findet nur dann Anwendung, wenn die Summe der Entgelte 800 EUR nicht übersteigt. Wird aus der Hauptbeschäftigung ein Entgelt von mehr als 400 EUR erzielt, bleibt bei der Zusammenrechnung die erste Zweitbeschäftigung außer Ansatz, wenn das hieraus erzielte Entgelt 400 EUR nicht übersteigt.
Besonderheiten ergeben sich bei der Arbeitslosenversicherung. Dort findet weder eine Zusammenrechnung der Hauptbeschäftigung mit Nebenbeschäftigungen noch eine Zusammenrechnung mehrerer Nebenbeschäftigungen statt.
Beispiel 1 (Versicherungspflichtige Beschäftigung und Gleitzonenbeschäftigung):
In der Hauptbeschäftigung wird ein Entgelt in Höhe von 1.375 EUR erzielt. In einer Zweitbeschäftigung beträgt der Verdienst 550 EUR. Die Gleitzonenregelung ist für die Zweitbeschäftigung nicht anzuwenden, da die Summe der Entgelte mit 1.925 EUR den oberen Grenzbetrag der Gleitzone von 800 EUR übersteigt.
Beispiel 2 (Zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen):
Es werden zwei - dem Grunde nach versicherungsfreie - geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt. Aus der einen werden 400 EUR, aus der anderen 200 EUR erzielt. Die Entgelte sind zusammenzurechnen, so dass sich eine Summe von 600 EUR ergibt. Da mit der Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR überschritten ist, liegt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht vor. Da die Summe 800 EUR nicht übersteigt, ist aber die Gleitzonenregelung anzuwenden. Die beiden Arbeitgeber zahlen für die jeweiligen Beschäftigungen ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer wird der Beitragsberechnung eine gesamtbeitragspflichtige Einnahme von 519.90 EUR ((400 + 200) x 1.4005 - 320.40) zugrunde gelegt, aus der sein Beitragsanteil ermittelt wird. Dieser Anteil wird auf die beiden Beschäftigungen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils erzielten Entgelte zum Gesamtverdienst stehen. Diese Rechnung sieht beispielsweise bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung wie folgt aus:
Arbeitgeberanteil: 600 x 1.7% / 2 = 5.10 EUR
Arbeitnehmeranteil: 519.90 x 1.7% = 8.84 EUR
abzüglich Arbeitgeberanteil: 8.84 - 5.10 = 3.74 EUR
Arbeitnehmeranteil für die erste Tätigkeit: 3.74 x 400 / 600 = 2.49 EUR
Arbeitnehmeranteil für die zweite Tätigkeit: 3.74 x 200 / 600 = 1.25 EUR
Beispiel 3 (Gleitzonenbeschäftigung und geringfügige Beschäftigung):
In der Hauptbeschäftigung wird ein Entgelt in Höhe von 600 EUR erzielt. In einer Zweitbeschäftigung beträgt der Verdienst 300 EUR. Die Zweitbeschäftigung ist versicherungsfrei, da die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nicht überschritten wird (die erste geringfügige Zweitbeschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist immer versicherungsfrei). Für die Hauptbeschäftigung ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Die Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung zahlt seine "ganz normalen" Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Für den Arbeitnehmer wird der Beitragsberechnung eine beitragspflichtige Einnahme von 519,90 EUR (600 x 1.4005 - 320.40) zugrunde gelegt, aus der sein Beitragsanteil ermittelt wird. Diese Rechnung sieht beispielsweise bei den Beiträgen zur Rentenversicherung wie folgt aus:
Arbeitgeberanteil: 600 x 19.5% / 2 = 58.50 EUR
Arbeitnehmeranteil: 519,90 x 19.5% = 42,88 EUR
Beispiel 4 (Gleitzonenbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen):
Beschäftigung A: mtl. Entgelt 600,00 EUR Beschäftigung B: mtl. Entgelt 220,00 EUR (ab 01.05.2003) Beschäftigung C: mtl. Entgelt 300,00 EUR (ab 01.07.2003) Bei der Beschäftigung B handelt es sich um die erste Zweitbeschäftigung. Das Entgelt hieraus übersteigt nicht 400 EUR und ist somit nicht mit dem Entgelt aus Beschäftigung A zusammenzurechnen. Bis zum 30.06.2003 findet daher die Gleitzonenregelung Anwendung. Ab 01.07.2003 sind die Entgelte aus Beschäftigung A und der zweiten Zweitbeschäftigung C zusammenzurechnen. Da die Summe 800 EUR übersteigt, findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung mehr. Beschäftigung B bleibt weiterhin versicherungsfrei.