Berufsmäßigkeit
Werden kurzfristige Beschäftigungen in einem Umfang übernommen, der vermuten lässt, dass es sich nicht nur um gelegentliche Tätigkeiten handelt, wird geprüft, ob die Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden. Von der Berufsmäßigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor bei
- kurzfristigen Beschäftigungen zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben,
- kurzfristigen Beschäftigungen nach Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses,
- unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigungen ausüben,
- Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben,
- Personen, die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen und die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben,
- kurzfristigen Beschäftigungen, die während der gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübt werden und
- kurzfristigen Beschäftigungen und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
Auf diese Versicherten können die Kriterien der Geringfügigkeit wegen kurzfristiger Beschäftigung nicht angewandt werden. Sie sind in einer auch noch so kurzen Beschäftigung immer sozialversicherungspflichtig.
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