Überschreiten der Zeitgrenze
Wird die Zeitliche Begrenzung von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten, ist von einer regelmäßigen Beschäftigung auszugehen. Es tritt Sozialversicherungspflicht ein.
Eine Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses wird dann regelmäßig ausgeübt, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Dies trifft zu, wenn ein über ein Jahr hinausgehender Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird, und zwar auch dann, wenn dieser Vertrag maximal nur Arbeitseinsätze von 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres vorsieht. Entscheidend ist hier, dass der Arbeitnehmer "auf Dauer" an den Arbeitgeber vertraglich gebunden ist.
Eine ständige Wiederholung liegt z.B. vor, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst nur für die Dauer eines Jahres geschlossen wird und dann bis spätestens zwei Monate nach Ablauf ein neuer Rahmenarbeitsvertrage geschlossen wird.
Beispiel:
Es wird ein Rahmenarbeitsvertrag vom 01.05.2006-30.04.2007 geschlossen. Am 27.04.2007 wird ein neuer Rahmenarbeitsvertrag vom 01.06.2007-31.05.2008 geschlossen. Ab dem 27.04.2007 tritt für den Rest des ersten und den gesamten zweiten Zeitraum Versicherungspflicht ein, da ab diesem Zeitpunkt von einem Dauerarbeitsverhältnis auszugehen ist. Die Versicherungspflicht kann nur vermieden werden, wenn frühestens am 01.07.2007 der neue Rahmenarbeitsvertrag für die Zeit ab 02.07.2007 bis längstens 01.07.2008 abgeschlossen wird.
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