Zeitliche Begrenzung
Die Beschäftigungsdauer darf alternativ entweder zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Mit welchem Zeitraum zu rechnen ist, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab. Von dem Zweimonatszeitraum wird dann ausgegangen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche wird bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abgestellt. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.
Die Befristung der Beschäftigung muss bereits vor ihrem Beginn bekannt sein, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Versicherungspflicht oder die Versicherungsfreiheit zu beurteilen.
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Typische, nach ihrer Eigenart befristete Beschäftigungen liegen vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis insgesamt nicht länger als zwei Monate andauern kann und eine vertragliche Befristung deshalb entbehrlich ist (z.B. Beschäftigungen im Rahmen des Sommer- oder Winterschlussverkaufes, als Urlaubsvertretung oder für eine Bedienung auf Volksfesten). Die Vertretung im Krankheitsfall ist hier ohne vertragliche Begrenzung nicht einzuordnen, weil bei Beginn der Krankheit deren Dauer regelmäßig nicht abzusehen ist.
Eine vertraglich befristete Beschäftigung kann nur dann als kurzfristige Beschäftigung anerkannt werden, wenn der Vertrag vor bzw. bei Beschäftigungsbeginn geschlossen worden ist und eine zeitliche Begrenzung der Beschäftigung enthält. Das voraussichtliche Ende der befristeten Beschäftigung kann damit bereits bei ihrem Beginn beurteilt und versicherungsrechtlich eingeordnet werden.
Oft werden für kurzfristige Beschäftigungen sog. Rahmenarbeitsverträge geschlossen. Diese regeln, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z.B. sechs Monate) eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen (z.B. 45) Arbeitsleistung erbracht wird.
Werden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, werden die Abreitstage zusammengerechnet. Geringfügigkeit liegt in der zu beurteilenden Beschäftigung vor, wenn diese zusammen mit bisherigen befristeten Beschäftigungen zwei Monate (=60 Kalendertage) bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet.