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Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfen)

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist.

Die zeitliche Begrenzung muss entweder aus der Eigenart der Beschäftigung heraus resultieren oder vertraglich im Voraus geregelt sein (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag).

 

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sind auch vom Arbeitgeber keine Pauschalbeträge zur Sozialversicherung abzuführen.
Ab dem Zeitpunkt, an dem bekannt wird, dass die zeitliche Begrenzung überschritten wird, tritt die Versicherung in der Sozialversicherung ein.
Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Es muss sich um eine Aushilfstätigkeit handeln.

 


 

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