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Mini-Jobs in Privathaushalten

Werden Mini-Jobs in Privathaushalten ausgeübt, gelten bei Jobs bis zu einem monatlichen Verdienst von 400 EUR die Ausführungen zu den  400-EUR-Jobs entsprechend. Allerdings gelten für die Pauschalabgaben folgende Prozentsätze:

  • Rentenversicherung: 5%
  • Krankenversicherung: 5%
  • Steuer: 2%

Dadurch betragen die Pauschalabgaben für den Arbeitgeber nur 12% des monatlichen Entgelts (bei den übrigen 400-EUR-Jobs sind es immerhin 30%).

 

Sollte der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, ist sein Aufstockungsbetrag deutlich höher als bei den übrigen 400-EUR-Jobs. Der Grund hierfür ist, dass sich der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen dem vollen Rentenversicherungsbeitrag zum Pauschalbetrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung errechnet. Da der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur 5% statt 15% Pauschalbetrag zahlt, muss der Arbeitnehmer 14.9% statt 4.9% Aufstockungsbetrag zahlen.

Steuervorteile für den Arbeitgeber

Unabhängig vom Verdienst des Arbeitnehmers wirken sich die Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt beim Arbeitgeber steuermindernd aus. Die Steuerminderung beträgt:

  • 10% der Aufwendungen, höchstens 510 EUR, bei geringfügiger Beschäftigung und
  • 12% der Aufwendungen, höchstens 2.400 EUR bei allen anderen Beschäftigungen, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Eine weitere Steuerminderung um 20% der Aufwendungen, höchstens 600 EUR ist möglich, wenn die Beschäftigung gegen Rechnung ausgeübt wird und der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut eingezahlt wird.

 

Die Steuervorteile werden nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt.

Haushaltsscheckverfahren

Der Haushaltsscheck ist eine Kombination aus Meldung zur Sozialversicherung und Beitragsnachweis. Der Arbeitgeber braucht weder Beiträge zu berechnen noch Meldungen zu erstatten. Diese Aufgaben übernimmt die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus. Ihr muss der Arbeitgeber lediglich das Arbeitsentgelt mitteilen und eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeträge erteilen. Die Meldung im Haushaltsscheckverfahren ist für Privathaushalte obligatorisch, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Die Haushaltsschecks werden bei der Bundesknappschaft eingereicht.

 

Bei Arbeitsentgelten über 400 EUR wird das Haushaltsscheckverfahren nicht praktiziert. Es gilt das normale Beitrags- und Meldeverfahren.


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