Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungen
Für geringfügig entlohnte, versicherungsfreie Beschäftigungen zahlt der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge und auch keine Steuern.
- 15% zur Rentenversicherung
- 13% zur Krankenversicherung und
- 2% Steuern.
Beispiel:
| Monatliches Arbeitsentgelt: |
| 400 EUR |
| Pauschale Rentenversicherung (15%): |
| 60 EUR |
| Pauschale Krankenversicherung (13%): | + | 52 EUR |
| Pauschalsteuer (2%): | + | 8 EUR |
| Pauschalabgaben gesamt (30%): | = | 120 EUR |
Der Pauschalbetrag für Steuern ist nur dann zu zahlen, wenn auf die Vorlage der Steuerkarte verzichtet wird. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht kirchensteuerpflichtig ist, bleibt der Pauschalsteuersatz bei 2%.
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung wirkt sich nicht auf die Höhe der Pauschalabgaben aus. Der Pauschalbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dort bereits aufgrund des Verdienstes in seiner Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei ist.
Die Pauschalbeträge sind in einer Summe an die Bundesknappschaft, Verwaltungstelle Cottbus als zuständige Einzugsstelle abzuführen. Von dort werden die Beträge an die Kranken- und Rentenversicherung sowie an das Finanzamt weitergeleitet.
Der Aufstockungsbetrag wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus als zuständige Einzugsstelle abgeführt.
Mit dem Mini-Job-Rechner können Sie errechnen, wie hoch bei einem individuellen Verdienst der Aufstockungsbetrag und die dadurch erzielte Rentensteigerung wäre. Beachten Sie, dass bei Renten aufgrund Berufsunfähigkeit individuelle Grenzen des Hinzuverdienstes gelten.