Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei und bekommt sein Bruttoentgelt auch netto ausgezahlt. Aus den Pauschalbeträgen, die der Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlt, werden nach einer sehr komplizierten Formel in minimalem Umfang zusätzliche Monate für die Rente erworben (Faustregel: 1 Jahr geringfügig entlohnte Beschäftigung bringt ca 2 zusätzliche Monate). Ferner wird aus den Pauschalbeträgen ein kleiner Zuschlag zur späteren Rente gezahlt (ein Jahr mit monatlich 400 bringen ca. 2.61 EUR monatlichen Zuschlag.
Wem dies zu wenig ist, kann gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichten. Der Arbeitnehmer wird dann versicherungspflichtig und zahlt zur Rentenversicherung einen Aufstockungsbetrag. Die Summe aus dem pauschalen Arbeitgeberbetrag und dem Aufstockungsbetrag beträgt 19.9% des monatlichen Entgelts, mindestens 30.23 EUR. Der Mindestbetrag enspricht einem monatlichen Einkommen von 155 EUR.
Beispiel:
Arbeitsverdienst: 100.00 EUR (keine Tätigkeit im Privathaushalt)
Arbeitgeberpauschale: 15.00 EUR (15 % von 100.00 EUR)
Aufstockungsbetrag: 15.23 EUR (30.23 EUR - 15.00 EUR)
Diese 15.23 EUR werden von den 100.00 EUR Arbeitsverdienst einbehalten.
Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann nicht wiederrufen werden. Er gilt so lange, wie die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, für die der Verzicht erklärt wurde. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgübt, gilt eine Versichtserklärung für alle Beschäftigungen.
Mit dem Mini-Job-Rechner können Sie errechnen, wie hoch bei einem individuellen Verdienst der Aufstockungsbetrag und die dadurch erzielte Rentensteigerung wäre.