Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn es sich hierbei um die erste Nebentätigkeit handelt. Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden aber zusammengerechnet. Ebenso werden die Hauptbeschäftigung und eine zweite, dritte vierte usw. Nebentätigkeit zusammengerechnet. Um Missbrauch zu vermeiden, ist von nur einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer bei dem selben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt.
Mehrere 400-EUR-Jobs
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus und erzielt aus keinem dieser Beschäftigungsverhältnisse ein Entgelt von mehr als 400 EUR, werden die erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe den Betrag von 400 EUR, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungsverhältnissen ein.
Beispiel 1:
Eine Raumpflegerin reinigt drei verschiedene Reisebüros. Hierbei erzielt sie monatliche Entgelte in Höhe von
Reisebüro 1: 100 EUR
Reisebüro 2: 120 EUR
Reisebüro 3: 150 EUR
Insgesamt: 370 EUR
Die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR wird nicht überschritten. Es besteht in allen Beschäftigungen Versicherungsfreiheit.
Beispiel 2:
Reisebüro 1 erhöht zum 01.07.2007 das monatliche Entgelt auf 220 EUR. Somit beträgt der Gesamtverdienst ab diesem Zeitpunkt 490 EUR. In allen drei Beschäftigungen tritt Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. D.h. auch für die Beschäftigungen in den Reisebüros 2 und 3 sind Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern und der Arbeitnehmerin zu zahlen.
Das zweite Beispiel verdeutlicht, dass es bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Arbeitgeber wichtig ist, zu wissen, ob der Arbeitnehmer noch weitere Tätigkeiten ausübt. Denn plötzlich müssen Reisebüro 2 und 3 anstelle von Pauschalbeträgen einen vollen Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitnehmer verpflichten, die Aufnahme einer weiteren geringfügigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
400-EUR-Jobs neben einer Hauptbeschäftigung
Unter der Hauptbeschäftigung versteht man die Beschäftigung, aus der der überwiegende Lebensunterhalt erzielt wird.
Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR und daneben eine geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Zweitbeschäftigung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Hauptbeschäftigung werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Für die Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge.
Werden eine Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 400 EUR und daneben mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen ausgeübt, ist die erste Zweitbeschäftigung (die zeitlich zuerst aufgenommene) versicherungsfrei. Die Entgelte aus der Hauptbeschäftigung und den weiteren Zweitbeschäftigungen werden zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung und die weiteren Zweitbeschäftigungen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Für die erste Zweitbeschäftigung zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeträge.
Beispiel 1:
Eine Raumpflegerin arbeitet bei einer Gebäudereinigungsfirma gegen ein monatliches Entgelt von 1200 EUR. Zusätzlich reinigt sie ein Reisebüro. Hier erzielt sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 250 EUR. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Beschäftigung bei der Gebäudereinigungsfirma (Hauptbeschäftigung) werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Die Beschäftigung in dem Reisebüro (Zweitbeschäftigung) ist versicherungsfrei.
Beispiel 2:
Zum 01.07.2007 nimmt die Raumpflegerin eine weitere Nebentätigkeit für 300 EUR im Monat auf. Die Beschäftigung in dem Reisebüro bleibt weiterhin versicherungsfrei. Das Entgelt aus Hauptbeschäftigung ist ab 01.07.2007 mit dem Entgelt aus der neuen Zweitbeschäftigung zusammenzurechnen. Dies hat zur Folge, dass für die neue Beschäftigung ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind.
Hinweis: In der Arbeitslosenversicherung werden auch mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.