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Gerinfügigkeitsgrenze

Durch die Geringsfühigkeitsgrenze von 400 EUR machen sich strapaziösere Jobs nicht immer bezahlt und um sich diesem Umstand nicht im Alter ausgesetzt zu sehen, sollten Sie frühzeitig an Ihre spätere Rente denken. Hierbei gilt es, den drohenenden Versorgungslücken durch den richtigen Einsatz staatlicher Förderprogramme aus dem Weg zu gehen. Unser Fachspezialist berät Sie dazu kostenfrei in einem unverbindlichen Gespräch - eine Chance, die Sie nutzen sollten!

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Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt wie beschrieben 400 EUR. Hierbei ist von dem regelmäßigen monatlichen Entgelt auszugehen. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, wird die Geringfügigkeitsgrenze anteilig berechnet. Der Monat zählt hierbei mit 30 Tagen.

Zum regelmäßigen Entgelt gehört neben den monatlichen Verdienst auch 1/12 der Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.

Beispiel:
Monatlich werden 350 EUR gezahlt. Darüber hinaus wird im Juni ein Urlaubsgeld und im November ein Weihnachtsgeld jeweils in Höhe von 300 EUR gezahlt. Der voraussichtliche Jahresverdienst beträgt 12 x 350 EUR + 600 EUR = 4800 EUR. Das entspricht einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von genau 400 EUR. Es liegt demzufolge eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Übersteigt das Arbeitsentgelt nur gelegentlich und unvorhergesehen die Geringfügigkeitsgrenze (z.B. auf Grund einer nicht eingeplanten Krankheitsvertretung), bleibt es weiterhin bei der Versicherungsfreiheit. Allerdings darf ein "gelegentliches" Überschreiten nicht für mehr als zwei Monate innerhalb eines Jahres eintreten.

Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt den Betrag von 400 EUR, tritt mit dem Tag, an dem das Überschreiten bekannt wird (z.B. geänderter Arbeitsvertrag), Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Solange das monatliche Entgelt 800 EUR nicht überschreitet fällt es aber unter die Gleitzonenregelung. Wird das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Bundesknappschaft Cottbus als zuständige Einzugsstelle oder im Rahmen einer Betriebsprüfung durch einen Rentenversicherungsträger festgestellt, sind Beiträge erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Entscheidung bekannt gegeben wird.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht bei

  • einer betrieblichen Berufsausbildung,
  • einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr,
  • einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer gleichgestellten geschützten Einrichtung,
  • einer Tätigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken,
  • einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ("Hamburger-Modell"),
  • Kurzarbeit oder wetterbedingtem Arbeitsausfall.

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