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Splitting (Übertragung von Rentenanwartschaften)

Sind im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, geschieht dies durch Übertragung von Rentenanwartschaften. Hierüber entscheidet das Familiengericht.

Die Rentenanwartschaften des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (sog. Malus) und beim Ausgleichsberechtigten erhöht (sog. Bonus). Verstirbt der Berechtigte, bevor er aus dem Bonus Leistungen erhalten hat, ist die Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Malus zu kürzen.

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