Splitting (Übertragung von Rentenanwartschaften)
Sind im
Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung auszugleichen, geschieht dies durch
Übertragung von Rentenanwartschaften. Hierüber
entscheidet das Familiengericht.
Die Rentenanwartschaften
des Ausgleichspflichtigen werden gemindert (sog. Malus) und beim
Ausgleichsberechtigten erhöht (sog. Bonus). Verstirbt der
Berechtigte, bevor er aus dem Bonus Leistungen erhalten hat, ist die
Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um den Malus zu kürzen.
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