Sozialzuschlag
Der Sozialzuschlag war eine
besondere Leistung, die für eine Übergangszeit in den
neuen Bundesländern mit der Rente gezahlt wurde, wenn das
monatliche Einkommen Anfang 1992 bei Alleinstehenden 600 DM und bei
Verheirateten 960 DM nicht erreichte.
Da in den neuen Bundesländern zum 01.07.1990, dem
Zeitpunkt der Angleichung der Renten ein ausgebautes Sozialhilfesystem
nicht zur Verfügung stand, wurde, wenn der Rentenbetrag eine
bestimmte Höhe nicht erreichte, ein Sozialzuschlag
gewährt. Während bei Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Hilfebedürftigkeit - u.a.
auch jedes dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen
- geprüft wird, wurde dies im Zusammenhang mit dem
Sozialzuschlag nicht getan.
Generell wurde der Sozialzuschlag nur bis Ende 1996
gewährt.
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