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Sozialzuschlag

Der Sozialzuschlag war eine besondere Leistung, die für eine Übergangszeit in den neuen Bundesländern mit der Rente gezahlt wurde, wenn das monatliche Einkommen Anfang 1992 bei Alleinstehenden 600 DM und bei Verheirateten 960 DM nicht erreichte.

Da in den neuen Bundesländern zum 01.07.1990, dem Zeitpunkt der Angleichung der Renten ein ausgebautes Sozialhilfesystem nicht zur Verfügung stand, wurde, wenn der Rentenbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreichte, ein Sozialzuschlag gewährt. Während bei Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Hilfebedürftigkeit - u.a. auch jedes dem Antragsteller zur Verfügung stehende Einkommen - geprüft wird, wurde dies im Zusammenhang mit dem Sozialzuschlag nicht getan.

Generell wurde der Sozialzuschlag nur bis Ende 1996 gewährt.

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