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Klage

Ist ein Versicherter oder Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z.B. Rentenbescheid) nicht einverstanden und ist der Widerspruch zurückgewiesen worden, kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben. 

Mit der Klage wird die Streitsache rechtshängig. Das bedeutet, dass jetzt ein Gericht mit der Sache befasst ist.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist der Rechtsschutz auf allen Gebieten der Sozialversicherung. Sie wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden und Versicherungsträgern getrennte besondere Gerichte ausgeübt: die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Diese sind mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Rechtsschutz bei den Sozial- und Landessozialgerichten ist kostenfrei.

Die Klage kann vom Kläger selbst oder seinem Vertreter erhoben werden. Sie ist an eine Frist gebunden, die mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entscheidung der Widerspruchsstelle beginnt und einen Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate) beträgt.

Die Klage ist an keine feste Form gebunden. Hat man ohne Verschulden die Klagefrist versäumt, kann man beantragen, so gestellt zu werden, als hätte man die Frist nicht versäumt (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

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