Sozialgeheimnis
Jeder hat
Anspruch darauf, dass seine personenbezogenen Daten von den
Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden nicht
unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Eine
Übermittlung ist nur dann zulässig, wenn der
Versicherte zustimmt oder eine gesetzliche
Übermittlungsbefugnis besteht. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind gleichgestellt.
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