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Sozialversicherungsabkommen

Das deutsche Sozialversicherungsrecht, einschließlich des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, wirkt grundsätzlich nur innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland (= Prinzip der Territorialität).

Es kann damit allein nicht den Rentenversicherungsschutz gewährleisten, wenn ausländische Arbeitnehmer in ihre Heimatländer zurückkehren oder deutsche Arbeitnehmer im Ausland tätig waren. Deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland einerseits über Regelungen der Europäischen Union (EU) mit den anderen 14 EU-Mitgliedstaaten verbunden. Diese Regelungen werden auch von den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), Island, Liechtenstein und Norwegen angewendet. Außerdem bestehen mit 16 weiteren Staaten zweiseitige Sozialversicherungsabkommen. Diese internationalen Verbindungen gewährleisten vor allem den Sozialversicherungsschutz der so genannten Wanderarbeitnehmer. Die Verträge regeln die Gleichbehandlung der jeweils betroffenen Staatsangehörigen der verschiedenen Staaten bezüglich Versicherungspflicht und Leistungen.

Für den Rentenanspruch werden die rentenrechtlichen Zeiten aus den einzelnen Beschäftigungsländern zusammengerechnet, sodass im Allgemeinen Nachteile durch die Beschäftigung in verschiedenen Ländern vermieden werden. Bei der Feststellung einer ins Vertrags-Ausland zu zahlenden deutschen Rente werden Staatsangehörige der anderen EU-Staaten und der Abkommensstaaten wie Deutsche behandelt.

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