Sozialgesetzbuch (SGB)
Im Sozialgesetzbuch (SGB) soll einmal in absehbarer Zeit das gesamte Sozialrecht enthalten sein, das gegenwärtig z. T. noch in verschiedenen Gesetzen „verstreut“ ist. Nach Fertigstellung wird das SGB nach gegenwärtigem Stand aus 14 Büchern bestehen.
- SGB I: Allgemeiner Teil
- SGB III: Arbeitsförderungsrecht
- SGB IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB VII: Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
- SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB X: Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
- SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
Das SGB soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit die Sozialleistungen gestalten und u. a. dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, die Familie zu schützen sowie besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen. Durch Zusammenführung und Harmonisierung sozialrechtlicher Vorschriften soll das Sozialrecht vereinfachter sein, Rechtsprechung und Verwaltung erleichtern und mehr Rechtssicherheit schaffen.
Folgende weitere Bücher des SGB sind geplant:
- SGB II: Ausbilderungsförderung
- SGB XII: Wohngeld
- SGB XIII: Sozialhilfe
- SGB XIV: Kinder- und Erziehungsgeld