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Sachbezug

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als Entlohnung nicht nur Bargeld, sondern auch Sachbezüge (z. B. freie Verpflegung und Unterkunft usw.), so gehören auch die Sachbezüge zum Arbeitsentgelt. 

In einer Verordnung wird jährlich festgelegt, welchen Entgeltwert verschiedene Arten von Sachbezügen haben. Sachbezüge unterliegen daher wie Bargeld in vollem Umfang der Beitragspflicht.

Nach dem vor dem 01.01.1957 geltenden Recht wurden Sachbezüge bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Als Ausgleich für diese Unterbewertung werden niedrige Verdienste vor dem 01.01.1957 im Falle der Gewährung von Sachbezügen neben Barbezügen auf pauschalierte Mindestentgelte angehoben, wenn für mindestens fünf Jahre Sachbezüge in wesentlichem Umfang vor dem 01.01.1957 gewährt wurden. Wesentlich waren die Sachbezüge in jedem Fall, wenn der Arbeitgeber unentgeltlich für volle Beköstigung oder freie Wohnung sorgte.

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