Revision
Wird eine Berufung vom Landessozialgericht zurückgewiesen, wird eine Revision nur zugelassen, wenn der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist. In diesen Fällen, kann jedoch auch eine Sprungrevision vom Sozialgericht zugelassen werden.
Das heißt, die Sache kann gleich vom Bundessozialgericht in Kassel verhandelt werden - das Landessozialgericht wird sozusagen "übersprungen".
Entscheidungen des Bundessozialgerichtes kommt in der Regel ein allgemeingültiger Charakter zu. Das heißt, in der Regel folgen die Rentenversicherungsträger diesem Urteil - die künftige Arbeitsweise wird auf dieses Urteil abgestimmt. Nicht selten werden die Urteile des Bundessozialgerichtes Gegenstand von Gesetzesänderungen.