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Rentenzuschlag

Zur Zahlung von Rentenzuschlägen kam es bei nach dem SGB VI berechneten Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993, wenn der Monatsbetrag der nach dem SGB VI berechneten Rente bezogen auf den Rentenbeginn niedriger war als die nach Art. 2 RÜG berechnete Rente.

Die Differenz zwischen den beiden Beträgen war ab Rentenbeginn als Rentenzuschlag zu leisten. Die so festgestellten Rentenzuschläge wurden für Bezugszeiten bis zum 31.12.1995 in unveränderter Höhe zusätzlich zu der infolge der Rentenanpassungen stetig ansteigenden SGB VI-Rente gezahlt.

Seit dem 01.01.1996 werden Rentenzuschläge in derselben Weise wie die Auffüllbeträge abgeschmolzen.

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