Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zur Alleinrente. Er beträgt bei einer Rente, die eine volle Lohnersatzfunktion hat, 1,0. Bei einer Rente, die nur eine eingeschränkte Lohnersatzfunktion hat, ist er entsprechend niedriger.
- Altersrenten 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
- Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
- Erziehungsrente 1,0
- kleine Witwen- und Witwerrente
während des dreimonatigen Sterbeüberbrückungszeitraumes 1,0
anschließend 0,25 - große Witwen- und Witwerrente
während des dreimonatigen Sterbeüberbrückungszeitraumes 1,0
anschließend bei Anwendung des ab 01.01.2002 gültigen Rechts 0,55
bei Anwendung des bis 31.12.2001 gültigen Rechts 0,6 - Halbwaisenrenten 0,1
- Vollwaisenrenten 0,2
Entsprechend dem Verhältnis der Rentenartfakoren zueinander ist bei identischem Versicherungsverlauf auch die Rente in gleichem Maße unterschiedlich.
Beispiel:
Volle Altersrente = 1.500 EUR (Rentenartfaktor 1,0)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 750 EUR (Rentenartfaktor 0,5)