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Schulische Ausbildung

Zeiten ab dem 17. Lebensjahr, in denen der Versicherte eine Schule (z.B. Realschule, Gymnasium), Fach-, Fachhoch- oder Hochschule/Universität besucht hat werden bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung zählen auch "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen".

Bei der Rentenberechnung werden die ersten drei Jahre einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten mit 75 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Liegt dieser individuell errechnete Wert jedoch über 75 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes, so erfolgt eine Begrenzung auf diesen Wert. Ab dem vierten Jahr wirken sich die Zeiten nur indirekt auf die Rentenberechnung aus.

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Rentenlexikon

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