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Erwerbsunfähigkeitsrente

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde nur bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 gezahlt. Seit dem 01.01.2001 wird in der Rentenversicherung zwischen teilweiser oder voller Erwerbsminderung unterschieden.

Bestand am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente, gilt für den weiteren Anspruch das alte Recht weiter. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Rente auch weiterhin vorliegen, sind die bis zum 31.12.2000 gültigen gesetzlichen Bestimmungen und die bis zu diesem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung anzuwenden.

Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauernde regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann.

Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt.

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