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Erstattungsanspruch

Hat ein Dritter für eine Zeit Leistungen gezahlt, die der Rente vergleichbar sind und für die auch Rente zu zahlen ist, kann er Ersatz verlangen.

Erstattungsberechtigt sind hauptsächlich die Krankenkassen wegen Krankengeld, das Arbeitsamt wegen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfeträger wegen Sozialhilfe.

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Rentenlexikon

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