Erstattungsanspruch
Hat ein Dritter
für eine Zeit Leistungen gezahlt, die der Rente vergleichbar
sind und für die auch Rente zu zahlen ist, kann er Ersatz
verlangen.
Erstattungsberechtigt sind
hauptsächlich die Krankenkassen wegen Krankengeld, das
Arbeitsamt wegen Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfeträger
wegen Sozialhilfe.
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