Einzugsstelle
Der Arbeitgeber
hat die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
sowie zur Arbeitslosenversicherung (das ist der
Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die Einzugsstelle zu zahlen.
Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer
krankenversichert ist.
Für Beschäftigte, die bei keiner
Krankenkasse Mitglied sind, werden Beiträge zur
Rentenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die im Falle einer
Pflichtkrankenversicherung zuständig wäre. Die
Einzugsstelle entscheidet auch über die Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung.
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