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Einzugsstelle

Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (das ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die Einzugsstelle zu zahlen. Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist.

Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Mitglied sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die im Falle einer Pflichtkrankenversicherung zuständig wäre. Die Einzugsstelle entscheidet auch über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

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Rentenlexikon

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