Einkommen und Vermögen
Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhält derjenige, dessen Einkommen und Vermögen seinen individuell zu bestimmenden grundlegenden Bedarf nicht abdecken.
|
Zum Einkommen gehören z.B. |
Zum Einkommen gehören z.B. nicht |
|
|
Vom Einkommen werden z.B. abgezogen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und
- Werbungskosten bei Erwerbstätigen.
Geld oder Sachvermögen ist nur dann auf den ermittelten Bedarf anzurechnen, wenn es verwertbar ist. § 88 Abs. 2 BSHG führt eine Reihe von Vermögenswerten auf, die hiervon ausgenommen sind. Hierzu gehören z.B.
- angemessener Hausrat,
- Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde und
- kleinere Barbeträge (2.301 EUR für den Betroffenen zzgl. 614 EUR für den nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. eheähnlichen Partners und 256 EUR für jede vom Betroffenen überwiegend unterhaltene Person).
Ausführliche Hinweise zur bedarfsorientierten Grundsicherung finden Sie hier.